Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusammenlegung von Waldgrundstücken

(1) Auf die Zusammenlegung von Waldgrundstücken finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des Abs. 2 und der bis 45 sinngemäß Anwendung.

(2) Das Zusammenlegungsgebiet hat überwiegend aus Waldgrundstücken im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen zu bestehen.