Zusammenlegung von Waldgrundstücken
(1) Auf die Zusammenlegung von Waldgrundstücken finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des Abs. 2 und der bis 45 sinngemäß Anwendung.
(2) Das Zusammenlegungsgebiet hat überwiegend aus Waldgrundstücken im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen zu bestehen.
