Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lärmkonzept

(1) Bei Veranstaltungen ab 5 000 Teilnehmern ist ein Lärmkonzept zu erstellen.

(2) Das Lärmkonzept hat jedenfalls folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:

1. Angaben über die Beschallung bzw. Beschreibung der Beschallungsanlagen,

2. Berechnung der zu erwartenden Pegel im Publikum und

3. Berechnung der zu erwartenden Pegel in nächstgelegenen Gebäuden mit Aufenthaltsräumen.