Lärmkonzept
(1) Bei Veranstaltungen ab 5 000 Teilnehmern ist ein Lärmkonzept zu erstellen.
(2) Das Lärmkonzept hat jedenfalls folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
1. Angaben über die Beschallung bzw. Beschreibung der Beschallungsanlagen,
2. Berechnung der zu erwartenden Pegel im Publikum und
3. Berechnung der zu erwartenden Pegel in nächstgelegenen Gebäuden mit Aufenthaltsräumen.
