Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Haftpflichtversicherung

Für Veranstaltungen hat der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Personen- oder Sachschäden an Teilnehmern abzuschließen, sofern nicht bereits eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung besteht.