Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes

Das Landesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.