Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes
Das Landesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes
Das Landesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.