Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen von Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemäß in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens.