Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Senatszuständigkeit

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen/Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages oder die Entscheidung über den Gebührenersatz handelt, durch Senate.