Übergangsbestimmungen zur Novelle 10/2026
(1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 Leistungen gemäß in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, gewährt werden, sind diese Leistungen bis zum jeweils festgelegten Fristende, längstens bis 31. Dezember 2026, weiter zu gewähren. Im Fall von Verfehlungen gemäß idF LGBl. Nr. 10/2026 sind die Leistungen gemäß bis 6 idF LGBl. Nr. 10/2026 zu kürzen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 gemäß § 7 Abs. 4 und 5 StSUG in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 erlassene rechtskräftige Kürzungsbescheide gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.
(3) In Beschwerdeverfahren über Kürzungsbescheide, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 erlassen wurden, ist § 7 Abs. 4 und 5 StSUG in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 weiterhin anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 10/2026
