Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostentragung

(1) Die Kosten

1. der Beratungs- und Betreuungsleistungen gemäß sind von jenem Träger der Sozialunterstützung zu tragen, der sie zu erbringen hat;

2. der Leistungen gemäß sind vom Land oder der Stadt Graz zu tragen.

(2) Für die Tragung der übrigen Kosten der Leistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG), LGBl. Nr. 110/2023 , in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023