Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

6. Abschnitt

Trägerschaft

Träger der Sozialunterstützung

(1) Träger der Sozialunterstützung sind das Land und die Stadt Graz.

(2) Wird das Land als Träger von Privatrechten tätig, besorgen diese Angelegenheiten – mit Ausnahme des – die Bezirkshauptmannschaften.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 90/2024