6. Abschnitt
Trägerschaft
Träger der Sozialunterstützung
(1) Träger der Sozialunterstützung sind das Land und die Stadt Graz.
(2) Wird das Land als Träger von Privatrechten tätig, besorgen diese Angelegenheiten – mit Ausnahme des – die Bezirkshauptmannschaften.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 90/2024
