Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Umweltprüfung

(1) Die Bestimmungen des bis 5 und 7 bis 9 über die Umweltprüfung gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass

a) der Entwurf des Straßen- und Wegekonzeptes samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, auf dem Veröffentlichungsportal der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen ist (§ 32e des Gemeindegesetzes) und von der Veröffentlichung nur das Amt der Landesregierung zu verständigen ist,

b) auf die Veröffentlichung nach lit. a entsprechend dem hinzuweisen ist,

c) eingelangte Änderungsvorschläge und sonstige Stellungnahmen vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorzulegen sind,

d) die zusammenfassende Erklärung nach zu veröffentlichen ist und

e) die Überwachung nach dem sinngemäß anzuwendenden durch den Bürgermeister zu erfolgen hat.

(2) Bei einem Straßen- und Wegekonzept, das einer Umweltprüfung nach zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022

Weitere Inhalte

LGBl.Nr. 79/2012: Neukundmachung

LGBl.Nr. 54/2015: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2012/18/EU und 2014/61/EU.