Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

*) Pflicht zur Umweltprüfung

(1) Das Straßen- und Wegekonzept () und dessen Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung einer Umweltprüfung () zu unterziehen, soweit eine beabsichtigte Gemeindestraße, die hinsichtlich ihres Verlaufs Gegenstand des Straßen- und Wegekonzeptes ist,

a) einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 des Bundes unterliegt, oder

b) Europaschutzgebiete ( des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung) erheblich beeinträchtigen könnte.

(2) Ein Straßen- und Wegekonzept, für das nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, und dessen Änderungen sind dann einer Umweltprüfung () zu unterziehen, wenn eine beabsichtigte Gemeindestraße, die hinsichtlich ihres Verlaufs Gegenstand des Straßen- und Wegekonzeptes ist, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Der (Umwelterheblichkeitsprüfung) gilt sinngemäß.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 2 festgelegt werden. Die Verordnung darf nur erlassen werden, soweit die von der Ausnahme betroffenen Straßen, deren ungefährer Verlauf durch ein Straßen- und Wegekonzept festgelegt wird, bei Berücksichtigung des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Der dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) In einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 3 vorliegen. Der Erläuterungsbericht bildet einen Teil der nach dem Kundmachungsgesetz () zu veröffentlichenden Materialien.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022, 44/2025

Weitere Inhalte

LGBl.Nr. 79/2012: Neukundmachung

LGBl.Nr. 54/2015: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2012/18/EU und 2014/61/EU.