. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut. Er hat bei Mitwirkung der Zollbehörden an den Erhebungen gemäß , 11 und 12 dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich der Erhebungen gemäß und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik herzustellen.
Schriftgröße: 100 %
