Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Im grenzüberschreitenden Verkehr können die der Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge erfaßt werden.

(2) Der Personenbeförderung dienende Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Omnibusse;

2. Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen;

3. Krafträder.