Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflegezuschlag

Der verrechenbare Zuschlag für die Pflege und Betreuung von Bewohnern umfasst insbesondere die Kosten des Fachpersonals für die Pflege und Betreuung, des Wundmanagements, des Pflegematerials sowie der Rufbereitschaft. Der Pflegezuschlag ist neben dem Tagsatz für die Grundleistungen gesondert zu verrechnen und beträgt ab 1. April 2026:

Pflegegeldstufe

Pflegezuschlag

Keine Stufe

0,00 €

Stufe 1

22,61 €

Stufe 2

35,93 €

Stufe 3

57,57 €

Stufe 4

87,88 €

Stufe 5

108,08 €

Stufe 6

125,90 €

Stufe 7

133,33 €