Psychiatriezuschlag
Der Psychiatriezuschlag für die Pflege und Betreuung psychisch erkrankter Bewohner, die über eine entsprechende Zuerkennung verfügen ist an Stelle des Pflegezuschlags neben dem Tagsatz für die Grundleistung gesondert zu verrechnen. Der Psychiatriezuschlag beträgt ab 1. April 2026:
Pflegegeldstufe | Psychiatriezuschlag |
bis einschließlich Stufe 6 | 125,90 € |
Stufe 7 | 133,33 € |
(2) Für die Zuerkennung des Psychiatriezuschlages ist als Zuweisungskriterium eine fachärztlich diagnostizierte psychiatrische Diagnose notwendig. Die Pflege und Betreuung darf nur auf Pflegebetten erfolgen, welche gemäß § 27 Abs. 1 StPBG als Psychiatriezuschlagsbetten anerkannt sind.
(3) Kein Psychiatriezuschlag wird gewährt bei Vorliegen
1. einer altersbedingten demenziellen Erkrankung,
2. einer akuten Suchterkrankung,
3. einem Mini Mental State Examinations-Wert unter 17 im Screening oder
4. nur vorübergehender, täglicher (mit leichten oder mittelgradigen Episoden), kurzfristiger Stimmungsschwankungen oder Verhaltensauffälligkeiten, die in Ausprägungsgrad und Intensität nicht als psychiatrische Erkrankung zu werten sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2026
