Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zahlungs- und Verrechnungsauftrag als Einziehungsauftrag

(1) Haushaltsführende Stellen können in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vereinbaren, dass Forderungen gegenüber dem Land im Abbuchungsverfahren (mit Einziehungsauftrag) beglichen werden.

(2) Die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge hierzu sind im Nachhinein zu erteilen.