Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ersatzauftrag

(1) In folgenden Fällen kann ein Zahlungs- und Verrechnungsauftrag als Ersatzauftrag von der Landesbuchhaltung ausgestellt werden:

1. Rückzahlung von Fehleinzahlungen;

2. Exekutionskosten und Überzahlungen im Zusammenhang mit der Darlehensverrechnung;

3. Ausgleichsbuchungen zwischen Geld- und Verrechnungskonten auf Grund der Kontoauszüge;

4. Berichtigung von Buchungsfehlern;

5. Übertragung der zum Ende des Rechnungsjahres offenen Salden auf das neue Rechnungsjahr.

(2) In anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen kann die Landesbuchhaltung einen Ersatzauftrag nur dann durchführen, wenn die Gebarungssicherheit gewährleistet ist.