Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Art der Förderung

(1) Die Förderung kann bestehen

1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen,

2. in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,

3. in der Gewährung von Förderungsbeiträgen,

4. in der Übernahme von Bürgschaften.

5. (Anm.: entfallen)

(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016