Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderungswerber

Eine Förderung darf nur dem Eigentümer des Gebäudes, dem Bauberechtigten oder dem nach oder bestellten Verwalter, bei Sanierungsmaßahmen innerhalb einer Wohnung auch dem Mieter, Wohnungseigentümer oder Eigentümer (Miteigentümer), der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt, gewährt werden.