Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderungsdarlehen

(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 35 Jahren und eine jährliche Verzinsung bis zu 6% aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden.

(2) Die Bestimmungen der , 12 und 13 gelten sinngemäß. Bei anderen als umfassenden Sanierungen können abweichend von die Förderungsdarlehen in sonst geeigneter Weise sichergestellt werden.

(3) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2001