Förderungsdarlehen
(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 35 Jahren und eine jährliche Verzinsung bis zu 6% aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden.
(2) Die Bestimmungen der , 12 und 13 gelten sinngemäß. Bei anderen als umfassenden Sanierungen können abweichend von die Förderungsdarlehen in sonst geeigneter Weise sichergestellt werden.
(3) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2001
