Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung
(1) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner/ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt 24 Wochenstunden.
(3) Die bis 49 (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.
(4) gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in vorgesehenen Kalenderjahres das Schuljahr tritt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 77/2010
