Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung

(1) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner/ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt 24 Wochenstunden.

(3) Die bis 49 (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.

(4) gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in vorgesehenen Kalenderjahres das Schuljahr tritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 77/2010