II. Teil
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen am Konservatorium
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen am Konservatorium des Landes.
(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und Hauptstück II mit Ausnahme des (Urlaubsersatzleistung) auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
