Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Abschnitt

Dienstzeit

Dienstzeit – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

1. Dienstzeit die Zeit

a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Zeit),

b) einer Dienststellenbereitschaft,

c) eines Journaldienstes,

d) einer Wohnungsbereitschaft und

e) der Mehrdienstleistung;

2. Mehrdienstleistung

a) die Überstunden,

b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der/die Bedienstete verpflichtet ist, seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen;

3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;

4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021