Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ersatz von Ausbildungskosten

(1) Ein Bediensteter oder eine Bedienstete hat dem Land die Kosten der Ausbildung zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch

1. einverständliche Lösung ()

2. vorzeitige Auflösung ()

3. Kündigung ( oder 136)

4. Austritt () oder

5. Entlassung (, oder )

beendet wird, die Ausbildung für den Bediensteten oder die Bedienstete auch außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses wirtschaftlich verwertbar ist und somit einen Vorteil begründet und mit dem Bediensteten oder der Bediensteten vor Beginn der Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung über den Ersatz der Ausbildungskosten getroffen wurde.

(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:

1. die Kosten der Ausbildung,

2. die während der fortbildungsbedingten Abwesenheit fortgezahlten Bezüge, Sonderzahlungen und die darauf entfallenen Dienstgeberbeiträge sowie

3. die durch die Teilnahme an der Ausbildung erwachsenen Reisegebühren

zu berücksichtigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten verringert sich für jeden Monat des aufrechten Dienstverhältnisses nach Absolvierung der Ausbildung um ein Sechsunddreißigstel der Gesamtkosten.

(3) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:

1. die Kosten einer Grundausbildung und

2. die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des/der Bediensteten erwachsen sind,

nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn:

1. das Dienstverhältnis mehr als drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung geendet hat,

2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im , 5 und 7 oder angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

3. der/die Vertragsbedienstete aus den im angeführten Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(5) Zeiten einer allfälligen Karenz oder eines allfälligen Karenzurlaubes werden für den Verpflichtungszeitraum gemäß Abs. 1 nicht berücksichtigt.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Sonderverträge für die Ausbildung zum/zur und die anschließende Tätigkeit als Arzt/Ärztin im öffentlichen Gesundheitsdienst. In diesen Verträgen sind entsprechend zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens für den Fall, dass Bedienstete ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen, Vertragsstrafen zu vereinbaren, die inklusive Ausbildungskostenersatz höchstens das 46,048997-fache des Gehaltes von Bediensteten der Gehaltsklasse ST09, Gehaltsstufe 3 ausmachen und sich im gleichen Ausmaß wie dieses erhöhen. Wenn die Zahlung einer Vertragsstrafe für Bedienstete eine besondere Härte darstellt, kann der Dienstgeber diese teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten zu berücksichtigen. Über Antrag des/der Bediensteten kann darüber hinaus auch ein Aufschub oder eine Ratenzahlung gewährt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 99/2025