IX. Teil
Enden des Dienstverhältnisses
I. Abschnitt
Enden des privatrechtlichen Dienstverhältnisses
Enden des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten endet
1. durch Tod oder
2. durch einverständliche Lösung oder
3. durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land oder
4. durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem/der Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst, oder
5. durch vorzeitige Auflösung oder
6. durch Zeitablauf nach oder nach oder
7. (Anm.: entfallen)
8. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
9. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit mit vereinbarter Kündigungsmöglichkeit eingegangen worden ist – mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder
10. wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
