Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung
Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten, dessen/deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt worden ist, gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil des herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von für den Zeitraum wirksam, für den die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gilt.
