Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kürzung während einer Wiedereingliederungsteilzeit

(1) Für die Zeit einer gemäß vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit eines/einer Vertragsbediensteten sind die Monatsbezüge unter Anwendung zu kürzen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.

(2) Für die Zeit einer gemäß vereinbarten Wiedereingliederungsteilzeit gebührt einem Beamten/einer Beamtin ein Monatsbezug in der Höhe von 85% des Ausmaßes das dem Beamten/der Beamtin ohne Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021