Kürzung der Bezüge
Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt
1. für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (),
1a. für die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit (),
2. für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (),
3. als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (),
4. für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung ().
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
