Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidungsfrist

Das Landesverwaltungsgericht hat

1. in den Angelegenheiten des binnen drei Monaten und

2. im Fall einer Suspendierung gemäß binnen sechs Wochen

nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013