Entscheidungsfrist
Das Landesverwaltungsgericht hat
1. in den Angelegenheiten des binnen drei Monaten und
2. im Fall einer Suspendierung gemäß binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Entscheidungsfrist
Das Landesverwaltungsgericht hat
1. in den Angelegenheiten des binnen drei Monaten und
2. im Fall einer Suspendierung gemäß binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013