Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Abschnitt

Landesverwaltungsgerichtsbarkeit

Senatsentscheidungen

(1) In Angelegenheiten der , 6, 7, 18, 20, 135 Abs. 1 Z 2, , 147, 183, 185 sowie der bis 279 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

(2) In Angelegenheiten des hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

(3) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn

1. gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder

2. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013