Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen von der allgemeinen Anschlusspflicht

(1) Die allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:

1. soweit der Anschluss der Betreiberin/dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich und technisch nicht zumutbar ist,

2. für Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und Erzeugerinnen/Erzeugern, sofern diese über eine Direktleitung versorgt werden,

3. für Endverbraucherinnen/Endverbraucher, die innerhalb einer Verbrauchsstätte von einer Endverbraucherin/einem Endverbraucher Elektrizität beziehen und

4. wenn die/der Netzzugangsberechtigte in ihrer/seiner Kundenanlage nicht dafür Sorge trägt, dass die technischen Voraussetzungen für den Netzzutritt gegeben sind, ohne dass dadurch die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber oder andere Kunden beeinträchtigt werden.

(2) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht sowie das Recht zum Netzanschluss im Sinne des besteht, hat die Behörde auf Antrag der Endverbraucherin/des Endverbrauchers bzw. der/des Netzzugangsberechtigten oder der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.

(3) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen der Betreiberin/dem Betreiber eines Verteilernetzes und ihren/seinen Endverbrauchern aus dem Anschluss und der Versorgung ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011