Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landesentwicklungsstrategie

(1) Die Landesentwicklungsstrategie hat unter Berücksichtigung der bestehenden sektoralen Landesstrategien und der Grundsätze des sektorübergreifend die strategischen Entwicklungsziele des Landes festzulegen.

(2) Die Funktionen der Landesentwicklungsstrategie sind:

1. Grundlage für die Erstellung von sektoralen Programmen und Strategien der einzelnen Ressorts des Landes;

2. Positionierung der regionalpolitischen Zielsetzungen der Steiermark nach außen gegenüber benachbarten Regionen, Ländern und Staaten, dem Bund sowie Institutionen der Europäischen Union;

3. Bezugsrahmen für die festzulegenden Wirkungsziele der einzelnen Ressorts des Landes;

4. Grundlage für die Erstellung Regionaler Entwicklungsstrategien.

(3) Die Landesregierung hat die Landesentwicklungsstrategie unter zweckmäßiger Einbindung relevanter Akteure der Landes- und Regionalentwicklung zu erstellen und spätestens nach fünf Jahren auf ihre Aktualität hin zu überprüfen, zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.