Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach hat die/der Bedienstete Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
