Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach hat die/der Bedienstete auf ihr/sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
