Verwendungsentschädigung Stellvertretung
(1) Stellvertretenden verantwortlichen Leiterinnen/Leitern gemäß oder § 42 StKAG gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich:
sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform von der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L-DBR 1. Stellvertreterin/Stellvertreter am Standort 10 % 2. Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter einer Standardkrankenanstalt mit zwei Standorten 10 % 3. Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter einer Standardkrankenanstalt mit mindestens drei Standorten 20 % 4. Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter am LKH Graz II und LKH Hochsteiermark 30 % 5. Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter am LKH-Universitätsklinikum Graz 35 %
(2) Verwendungsentschädigungen gemäß Abs. 1 Z 1 können kumulativ zu einer weiteren Verwendungsentschädigung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 bezogen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 72/2025
