Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Entlohnungsschema SDir

Monatsentgelt für Betriebs- und Pflegedirektorinnen/Betriebs- und Pflegedirektoren

(1) Die/Der für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten im Sinne des verantwortliche Leiterin/Leiter (Betriebsdirektorin/Betriebsdirektor) und die/der verantwortliche Leiterin/Leiter des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt im Sinne des (Pflegedienstdirektorin/Pflegedienstdirektor) erhalten ein Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SDir einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage.

(1a) Die Bediensteten im Entlohnungsschema SDir werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

1. Entlohnungsgruppe Gehobenes Management

Stellvertretende verantwortliche Leiterinnen/Leiter gemäß oder , Pflegeleitungen, Standortleitungen, Leitungen der MTD Berufe (Verbund), Pflegedienstleitungen der LPZ.

2. Entlohnungsgruppe SDir1

Verantwortliche Leiterinnen/Leiter gemäß oder eines Krankenanstaltenverbundes mit zwei Standorten.

3. Entlohnungsgruppe SDir2

Verantwortliche Leiterinnen/Leiter gemäß oder eines Krankenanstaltenverbundes mit zumindest drei Standorten oder einer Schwerpunktkrankenanstalt.

(2) Das Monatsentgelt einer/eines vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SDir beginnt in der ersten Entlohnungsstufe und beträgt:

im Entlohnungsschema SDir

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

Gehobenes Management

SDir1

SDir2

Euro

1

6 038,30

8 438,20

9 020,30

2

6 195,50

8 617,70

9 218,40

3

6 352,60

8 797,00

9 415,70

4

6 510,30

8 977,40

9 613,70

5

6 667,40

9 157,20

9 811,50

6

6 825,00

9 336,60

10 009,10

7

6 982,30

9 516,50

10 207,20

8

7 139,70

9 696,70

10 404,80

9

7 297,10

9 877,10

10 602,60

10

7 454,50

10 056,70

10 800,60

11

7 611,70

10 236,10

10 998,50

12

7 769,10

10 415,60

11 196,50

13

7 926,20

10 594,70

11 394,40

14

8 083,80

10 774,30

11 592,50

15

8 240,80

10 853,60

11 790,20

16

 

11 132,90

11 987,90

17

 

11 312,20

12 185,60

18

 

11 491,50

12 383,30

19

 

11 670,80

12 581,00

(3) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 2 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus etwas anderes ergibt.

(4) Mit dem Monatsentgelt gemäß Abs. 2 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten. In den Entlohnungsschemata SDir 1 und 2 sind darüber hinaus sämtliche qualitative und quantitative Mehrleistungen abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024, LGBl. Nr. 72/2025, LGBl. Nr. 99/2025