Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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5a. Abschnitt

Modellversuche

Förderung für Modellversuche

Für Modellversuche gemäß kann die Landesregierung abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Verordnung besondere Förderungsbestimmungen erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2024