5a. Abschnitt
Modellversuche
Förderung für Modellversuche
Für Modellversuche gemäß § 62 StKBBG 2019 kann die Landesregierung abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Verordnung besondere Förderungsbestimmungen erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2024
