Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Datenverarbeitung

Die Landesregierung ist ermächtigt, (personenbezogene) Daten, die im Zuge von Ansuchen um Beiträge bzw. Beihilfen des Landes angegeben bzw. eingereicht werden, zu verarbeiten, soweit sie für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.