Schriftliche Dokumentation
Die schriftliche Dokumentation einer Überprüfung nach und ist der Erhalterin/dem Erhalter zur Kenntnis zu bringen, soweit die behördlichen Ermittlungen dadurch nicht behindert werden.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Schriftliche Dokumentation
Die schriftliche Dokumentation einer Überprüfung nach und ist der Erhalterin/dem Erhalter zur Kenntnis zu bringen, soweit die behördlichen Ermittlungen dadurch nicht behindert werden.