Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die von den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.