2. Abschnitt
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die von den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
2. Abschnitt
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die von den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.