Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten und in Verwendung genommenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten als Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes bewilligt und in Verwendung genommen.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tätigen Tagesmütter/Tagesväter, für die eine Bewilligung erteilt wurde, gelten als bewilligte Tageseltern im Sinne dieses Gesetzes; dies gilt insbesondere für jene Vereine, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tageseltern unter Vertrag haben und als Erhalterinnen/Erhalter auftreten.

(4) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Errichtungs- und sonstigen Bewilligungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.