Datenverarbeitung
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Datenverarbeitung
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018