Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landesjugendbeirat

(1) Die zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.

(2) Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:

1. Vertretung der Interessen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark,

2. Vertretung und Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendorganisationen,

3. Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Steirischen Jugendstrategie im Bereich der Verbandlichen Jugendarbeit,

4. Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024