Berichtspflicht
Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und Aktivitäten für junge Menschen und mit jungen Menschen zu erstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Berichtspflicht
Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und Aktivitäten für junge Menschen und mit jungen Menschen zu erstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024