2. Abschnitt
Ausspielbewilligung
Ausspielbewilligung
(1) In der Steiermark dürfen höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 12 Jahren erteilt werden.
(2) Die erstmalige Erteilung der Bewilligung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.
(3) Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu erteilenden Bewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.
(4) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Kann das Verfahren über die Ausspielbewilligung bei zeitgerecht eingeleiteter Interessentensuche nicht vor Ablauf der Bewilligungsdauer abgeschlossen werden, verlängert sich die Bewilligungsdauer einer bisherigen Billigungsinhaberin um den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung, jedoch maximal um zwölf Monate.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026
