Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 62/2019
Bewilligungsinhaberinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 bereits über eine Bewilligung gemäß ff verfügen, müssen den Verpflichtungen gemäß und in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 spätestens bis 31. Dezember 2019 entsprechen und bis spätestens 1. Oktober 2019 eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellen und der Landesregierung bekannt geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
