Wirtschaftspläne für von der Gemeinde verwaltete Anstalten, Stiftungen und Fonds
Für von der Gemeinde verwaltete Anstalten, Stiftungen und Fonds gelten die und 73 sinngemäß.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Wirtschaftspläne für von der Gemeinde verwaltete Anstalten, Stiftungen und Fonds
Für von der Gemeinde verwaltete Anstalten, Stiftungen und Fonds gelten die und 73 sinngemäß.