Regelungen in der ADG
Der Bürgermeister hat, soweit die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen (§ 71 Abs. 4 GemO), in der ADG nähere Regelungen zu erlassen. gilt sinngemäß.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Regelungen in der ADG
Der Bürgermeister hat, soweit die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen (§ 71 Abs. 4 GemO), in der ADG nähere Regelungen zu erlassen. gilt sinngemäß.