Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sicherstellung der Vereinbarkeit und Unbefangenheit

Der Bürgermeister hat allfällige Unvereinbarkeiten und Befangenheiten zu überprüfen sowie die Einhaltung der Regelungen der  bis 20 sicherzustellen. § 16Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.