Sicherstellung der Vereinbarkeit und Unbefangenheit
Der Bürgermeister hat allfällige Unvereinbarkeiten und Befangenheiten zu überprüfen sowie die Einhaltung der Regelungen der bis 20 sicherzustellen. § 16Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Sicherstellung der Vereinbarkeit und Unbefangenheit
Der Bürgermeister hat allfällige Unvereinbarkeiten und Befangenheiten zu überprüfen sowie die Einhaltung der Regelungen der bis 20 sicherzustellen. § 16Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.