Auslandseinsätze
(1) Auslandseinsätze sind Einsätze im Ausland:
1. im Rahmen taktischer Einheiten oder von Einheiten, die zusammen mit Einheiten anderer Bundesländer eine taktische Einheit bilden;
2. im Rahmen des EU-Katastrophenschutzmechanismus;
3. auf Grund internationaler Kooperationen;
4. auf Grund sonstiger Initiativen, insbesondere des Bürgermeisters oder des Feuerwehrkommandanten.
(2) Zu Auslandseinsätzen zählen auch Übungen oder Ausbildungen im Ausland im Rahmen des Abs. 1.
(3) Auslandseinsätze sind zulässig, soweit ihre Finanzierung gesichert ist.
(4) Zur Entsendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur der Landesfeuerwehrkommandant nach Einholen der Zustimmung der Landesregierung ermächtigt.
(5) Durch den Auslandseinsatz darf die Einsatzbereitschaft derjenigen Feuerwehr, der das Feuerwehrmitglied angehört, nicht gefährdet werden. Jedes Feuerwehrmitglied hat vor Antritt eines Auslandseinsatzes die Zustimmung des Feuerwehrkommandanten einzuholen. Davon ausgenommen sind Feuerwehrmitglieder, die im Rahmen des EU-Katastrophenschutzmechanismus als Experten eingemeldet sind und in dieser Funktion durch die EU-Kommission in Auslandseinsätze entsandt werden.
(6) Bei Auslandseinsätzen ist das Mitführen und Verwenden von Gerätschaften und Ausrüstungen der Feuerwehren zulässig, sofern dadurch die Einsatzbereitschaft der betroffenen Feuerwehr nicht gefährdet wird und der Eigentümer der Gerätschaften und Ausrüstungen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich zustimmt. Gerätschaften und Ausrüstungen, die ausdrücklich für überörtliche Aufgaben vorgesehen sind (z. B. Stützpunktfahrzeuge), dürfen nur dann für Auslandseinsätze verwendet werden, wenn zusätzlich die Zustimmung des zuständigen Bereichsfeuerwehrkommandanten eingeholt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2023, LGBl. Nr. 79/2026
